Rechtsanwaltskanzlei Lotz und Schmidt
Rechtsanwälte Lotz und Schmidt
Rathausallee 31
22846 Norderstedt
Tel.: 040 - 53 53 420
info (at) rae-lotz.de
www.rae-lotz.de
€ Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Norderstedt (em) Im Juni 2009 hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu der Thematik der Patientenverfügung getroffen und damit diesem sensiblen Fall eine verlässliche Rechtsgrundlage verliehen. Richtigerweise treffen immer mehr Menschen in dieser Beziehung Vorsorge. Es besteht insoweit auch Handlungsbedarf für Jedermann.

Das Problem
• Wer aufgrund einer Erkrankung oder auch durch Folgen eines Unfalls keine eigenen Willensentscheidungen mehr treffen bzw. kundtun kann, erhält durch das Gericht einen Betreuer, welcher ihn in zu regelnden Angelegenheiten vertritt.

• Jedem Menschen wird Lebenswille unterstellt. Auch wenn der Betreffende sich nicht mehr äußern kann, wird daher vermutet, dass er zu jeder lebensverlängernden Maßnahme seine Einwilligung erteilen würde. Die Frage nach dem Sinn dürfen insbesondere behandelnde Ärzte sich nicht stellen.

Selbstbestimmung als Problemlösung
Mit der sogenannten Vorsorgevollmacht hat man die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, wer einen im Falle der eintretenden Hilflosigkeit im Rechtsverkehr vertreten soll. Der Betreuer wird dadurch allerdings nur ersetzt, wenn der Bevollmächtigte umfassende Vertretungsbefugnis hat, wenn ihm also eine sogenannte Generalvollmacht erteilt wurde.

Ausdrücklich klarzustellen ist weiter, dass der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen einwilligen darf, den Aufenthalt des Betreffenden bestimmen darf (z. B. Heimunterbringung) und in freiheitsbeschränkende Maßnahmen einwilligen darf, z. B. die Unterbringung in eine geschlossene Anstalt. Der zweite Baustein ist die Patientenverfügung. Diese enthält die Vorgaben, wie im Falle der Erkrankung des Betreffenden verfahren werden soll, insbesondere ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen, ob Behandlung mit Schmerzmitteln gewünscht wird und ob auch risikoreiche Heileingriffe vorgenommen werden dürfen.

Formvorschriften
Die Patientenverfügung muss zwingend schriftlich vorliegen. Für die Vollmachtserteilung gibt es keine einheitliche Formvorschrift. Die Praxis zeigt aber, dass man unbedingt zur notariellen Beurkundung der gesamten Erklärung raten muss, es ergeben sich im wesentlichen drei Vorteile:
• Bei der notariellen Beurkundung wird ausdrücklich die Identität des Erklärenden festgestellt.
• Der Notar überzeugt sich beim Beurkundungsvorgang vom klaren Bewusstsein des Betreffenden und stellt dies in der Urkunde bei Bedarf auch ausdrücklich fest.
• Der Notar achtet darauf, dass die Erklärung den erforderlichen Mindestinhalt hat, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Vertrauenssache
Insbesondere die Generalvollmacht beinhaltet immer das Missbrauchsrisiko. Um die Vollmacht im Ernstfall sofort verwenden zu können, verbieten sich aber irgendwelche bedingenden Einschränkungen, wie beispielsweise die Feststellung einer Erkrankung des Betreffenden. Der Vollmachtgeber muss also dem Bevollmächtigten in vollem Umfang vertrauen können.

Zusammenfassend gilt: Vollmacht und Verfügung müssen inhaltlich klar und vollständig sein, weshalb man sich zwingend fachlich beraten lassen sollte. Dies liegt auch im Interesse der Menschen, die im Notfall mit der Situation umgehen müssen.

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Die krankheitsbedingte Kündigung
Norderstedt (em) Winterzeit ist Erkältungszeit; aber nicht nur Ärzte sind mit Krankheiten befasst, sondern auch Juristen beschäftigen sich damit, nämlich dann, wenn einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt werden soll.

Während in Kleinbetrieben (bis zu 10 Arbeitnehmer) nur ein rudimentärer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer gilt, d. h. der Arbeitgeber benötigt lediglich einen einigermaßen nachvollziehbaren Grund für den Ausspruch der Kündigung, muss in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz gilt (mehr als zehn Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate dort beschäftigt sein) die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, d. h. die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn entweder personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebliche Gründe für die Kündigung vorliegen.

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Nach der juristischen Definition ist unter Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen, der eine Heilbehandlung notwendig macht. Neben körperlichen Erkrankungen können damit auch Suchtkrankheiten und seelische Erkrankungen eine Kündigung rechtfertigen.

Ob eine auf Krankheit gestützte Kündigung wirksam ist, wird in drei Stufen geprüft: Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung erforderlich. Auf der zweiten Stufe wird geprüft, ob die Erkrankung des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führt. Die Beeinträchtigungen können durch Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen hervorgerufen werden. Betriebsablaufstörungen kommen in Form von Störungen des Arbeitsablaufs, Produktionsausfall, Verlust von Kundenaufträgen und nicht beschaffbarem Ersatzpersonal in Betracht. Zu den erheblichen wirtschaftlichen Belastungen gehören insbesondere hohe Entgeltfortzahlungskosten während der Dauer der Krankheit sowie Kosten für Überstundenzuschläge anderer Mitarbeiter und einzustellende Ersatzkräfte. Entgeltfortzahlungskosten sind dann erheblich, wenn sie für mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr gezahlt werden müssen.

In der dritten Stufe wird dann im Rahmen einer Interessenwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen. Erst dann, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam. Auf der ersten Stufe, im Rahmen der Prüfung, ob eine negative Prognose vorliegt, unterscheidet man im Wesentlichen drei Fälle: Zum einen die sichere dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Wenn fest steht, dass der Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Kündigung im Regelfall sozial gerechtfertigt.

Wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist, ist die Kündigung dann berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer bereits längere Zeit (ca. 1,5 Jahre) arbeitsunfähig krank ist, im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss ist und wenn in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

Letztendlich kann eine Kündigung auch wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein. Bei einer solchen Kündigung kann die negative Gesundheitsprognose durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit indiziert sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in den zurückliegenden zwei bis drei Jahren mindestens 30 % der Arbeitszeit krankheitsbedingt gefehlt hat.

Im Prozess kann der Arbeitnehmer die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien und diese als Zeugen dafür benennen, dass mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist und kann somit die negative Gesundheitsprognose widerlegen.

Noch immer besteht ein weit verbreiteter Irrtum: Viele meinen, dass während der Krankheit eines Arbeitnehmers keine Kündigung (beispielsweise eine fristlose Kündigung oder eine betriebsbedingte Kündigung) ausgesprochen werden darf. Dies ist nicht richtig. Eine Kündigung kann grundsätzlich zu jeder Zeit wirksam ausgesprochen werden.

€ Alle Jahre wieder – Verjährung
Norderstedt (em) Die Grundidee des Gesetzgebers war eigentlich ganz einfach: Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit sollen Schuldner nur einer gewisse Zeit lang der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre Gläubiger die geschuldeten Leistungen einfordern können.

Dementsprechend schuf der Gesetzgeber Regelungen, die die Verjährung betreffen und die zumindest für einen großen Teil der Ansprüche an den Jahreswechsel anknüpfen. Rechtlich gesehen begründet die Verjährung eine sogenannte Einrede. Ist die Verjährung eingetreten und beruft sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger darauf, so kann der Gläubiger den Anspruch nicht mehr durchsetzen.

Die Verjährungsfrist:
Die Länge der Verjährungsfrist aber auch der Fristbeginn ist grundsätzlich vom Inhalt des Anspruchs abhängig. Es gibt eine Vielzahl von spezialgesetzlichen Regelungen, am bekanntesten dürften die Mangelhaftungsfristen im Kaufrecht und Werkvertragsrecht sein. Für alle nicht speziell geregelten Ansprüche kennt das Gesetz einen Auffangtatbestand, nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre. Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist, dass einmal der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Daneben regelt das Gesetz noch mehrere weitere Alternativen. Die Frist beginnt bei der Regelverjährung mit Ende des Jahres zu laufen, in welchem die eben genannten Voraussetzungen eingetreten sind.

Anwendungsbeispiel für die Berechnung:
Der A verkauft am 01.06.2006 dem B sein Auto, wann verjährt der Kaufpreisanspruch? Der Anspruch ist am 1. Juni 2006 mit Abschluss des Kaufvertrages entstanden und A hat Kenntnis vom Abschluss des Kaufvertrages und auch von seinem Schuldner, dem B. Alle Bedingungen zum Beginn der Verjährungsfrist sind damit erfüllt, dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist Ende 2006 zu laufen und dauert dann drei Jahre, sie endet somit zum 31.12.2009. Sind Vereinbarungen über die Verjährung zulässig? Ja, aber nur mit Einschränkungen. Zur praktischen Handhabung: Finden sich in einem Vertrag solche Klauseln, so sollte vorsichtshalber von deren Wirksamkeit ausgegangen werden und diese ggf. fachlich überprüft werden.

Mahnung hilft nicht:
Selbst unter Kaufleuten herrscht landläufig noch immer die Meinung, dass der Ausspruch einer oder mehrerer Mahnungen Einfluss auf den Verlauf der Verjährungsfrist haben würde. Dieses ist immer falsch, auch bei den speziell geregelten Verjährungsfristen. Aufhalten kann man die Verjährung ohne Mitwirkung des Schuldners in der Regel nur durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, wie Klage oder Mahnbescheid. Hier zählt das Eingangsdatum beim Gericht und derartige Schritte können in Eilfällen auch noch bis zum Jahresende ergriffen werden. Also: Mit Ende des Jahres 2011 verjähren die Ansprüche aus 2008, die der gesetzlichen Regelverjährung unterliegen. In diesem Sinne wünscht die Rechtsanwaltskanzlei Lotz und Schmidt allen Lesern ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2012.

Foto: Rechtsanwalt Wolfgang Sohst von der Kanzlei Lotz und Schmidt.

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€ Wolfgang Sohst zum Notar bestellt (Fotogalerie)
Norderstedt (kv) Das Lernen und die Stunden neben der täglichen Arbeit haben sich gelohnt. Nach bestandener notarieller Fachprüfung wurde der Norderstedter Rechtsanwalt Wolfgang Sohst am 23. November 2011 von der Präsidentin des Landgerichtes Kiel, Ulrike Hillmann, vereidigt und somit zum Notar mit Amtssitz in Norderstedt bestellt.

Nach seinem Studium in Hamburg und dem Referendariat in Lübeck arbeitet Wolfgang Sohst seit 1996 als Rechtsanwalt und seit 2006 als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. In der Sozietät bestehend aus Heiko Lotz als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit den Rechtsgebieten Verkehrsrecht, IT-Recht, Datenschutz, Alexander Bechmann als Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mietrecht, Kauf- und Leasingrecht sowie Werkvertragsrecht deckt Sohst als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht die Rechtsgebiete Privates Baurecht, Architektenrecht, öffentliches Baurecht und Verwaltungsrecht ab. In der Kanzlei übernimmt Wolfgang Sohst den kompletten Notariatsbereich als alleiniger Notar, nachdem Jürgen Lotz, der seit 1975 als Notar tätig war, kürzlich verstorben ist. Für die Mandaten bedeutet dies natürlich, dass sie in der Rechtsanwaltskanzlei Lotz und Schmidt neben den rechtsanwaltlichen Leistungen auch für Angelegenheiten, die den notariellen Bereich betreffen, wie zum Beispiel im Grundstücks-, Erb- und Gesellschaftsrecht, kompetente Ansprechpartner vorfinden.

Für Wolfgang Sohst und seine Kollegen steht die umfassende Beratung im Vordergrund. Wichtig ist die Mandanten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen und bei der Lösung von Problemen zu helfen. Ein Weg zum Anwalt soll nicht mit Ärger, überhöhten Kosten oder Stress verbunden sein.

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Fotos vom Empfang anlässlich der Ernennung zum Notar:
€ Grundstückskauf unter Bedingung
Norderstedt (em) Wer ein Grundstück kauft, möchte sicher sein, dass er es zu dem gewollten Zweck verwenden kann. Je nach Sachlage gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man einen rechtssicheren Weg für Käufer und Verkäufer gestalten kann.

Beispiel 1:
Unternehmer U. plant, seinen florierenden Gewerbebetrieb erheblich zu erweitern und benötigt dafür eine neue Produktionshalle. Sein Betrieb liegt am Rande eines Gewerbegebietes und grenzt direkt an landwirtschaftliche Flächen an. Der Bauer wäre bereit, dem U. einen Teil des angrenzenden Feldes zu verkaufen und man wird sich über den Preis einig. Natürlich will U. dieses Feld nur dann haben, wenn er es auch bebauen darf, was von einer entsprechenden behördlichen Genehmigung abhängig sein wird, die im Außenbereich naturgemäß schwer zu bekommen ist.

Beispiel 2:
Der Verkäufer V. hat seinen Onkel beerbt und plant nun, ein Grundstück, welches in attraktiver Stadtlage gelegen ist und derzeit mit einer größeren Garagenanlage bebaut ist, an den Käufer K. zu verkaufen, der dort Wohnungen bauen will. V. weiß über das Grundstück nicht viel, da er es erst seit kurzem in Besitz hat. Gerüchte besagen, dass dort ehemals zu Kriegszeiten eine Munitionsfabrik gestanden haben soll, Genaues weiß man aber nicht. K. würde das Grundstück gern erwerben, hat aber Angst vor Altlasten und legt Wert darauf, sich ggf. vom Vertrag lösen zu können.

Gestaltungsmöglichkeiten:
Wenn für eine der Vertragsparteien nicht feststeht, ob ein Kaufvertrag wirklich durchgeführt werden soll, so gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen kann man die Wirksamkeit des Vertrages von einer Bedingung abhängig machen. Der Grundstückskaufvertrag wird dann abgeschlossen, also notariell beurkundet. In den Vertrag wird aber eine Bedingung aufgenommen, im Regelfall eine sogenannte aufschiebende Bedingung. Dies führt dazu, dass der Vertrag zwar abgeschlossen ist, aber noch nicht wirksam wird. Wirksamkeit erlangt er erst, wenn die vereinbarte Bedingung eintritt. Es entsteht also eine Art Schwebezustand. In aller Regel wird eine zeitliche Schranke vorgesehen, entweder tritt die Bedingung in diesem Zeitraum ein, oder aber der Vertrag ist nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne abschließend unwirksam.

In den Beispielen würde man dem U. den Abschluß eines solchen bedingten Kaufvertrages empfehlen. Wenn es ihm gelingt, innerhalb der vereinbarten Zeitspanne die angestrebte Baugenehmigung zu erhalten, so wird der Kaufvertrag durch den Bedingungseintritt der Genehmigungserteilung wirksam und ganz normal abgewickelt. Regelmäßig wird man für den Fall, dass es nicht zum Bedingungseintritt kommt, vorsehen, dass der U. die bis dahin angefallenen Kosten, insbesondere also die Beurkundungskosten, zu tragen hat, da sein Vorhaben sich nicht auf diesem Grundstück verwirklichen ließ.

Die alternative Möglichkeit zur aufschiebenden Bedingung ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für bestimmte bzw. einen bestimmten Fall. Bei dieser Gestaltung wird der Vertrag mit seinem Abschluß ganz normal wirksam. Eine der Vertragsparteien hat dann lediglich das Recht, durch eine Rücktrittserklärung den Vertrag wieder unwirksam werden zu lassen, er wird dann – sofern er schon abgewickelt wurde – wieder rückabgewickelt. Auch hier wird man in der Regel eine Zeitspanne vorsehen, innerhalb der vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden kann.

Handelt es sich um längerfristige Zeiträume, ist es wichtig, ggf. Sicherungsmechanismen zur Rückabwicklung des Vertrages vorzusehen, z. B. eine Rückauflassungsvormerkung für den Verkäufer um den Rückerwerb seines Eigentums sicherzustellen. Bei unseren Beispielen würde man im zweiten Fall, also für K. zu einem solchen Rücktrittsrecht raten. Man würde im Vertrag vorsehen, dass K. nach Abschluß des Kaufvertrages eine Bodenuntersuchung vornehmen lassen darf und zurücktreten kann, wenn sich tatsächlich der Verdacht auf das Vorhandensein von Altlasten bestätigt.

Anzumerken ist noch, dass im Unterschied zum Bedingungseintritt beim Rücktrittsrecht die betreffende Partei das Rücktrittsrecht noch ausüben muss, also praktisch die Wahl hat, den Vertrag wieder rückabzuwickeln. Wichtig ist auch, dass bei der aufschiebenden Bedingung die Grunderwerbsteuer erst mit Bedingungseintritt anfällt. Da in Schleswig-Holstein die Grunderwerbersteuererhöhung um 1,5 Prozent zum Jahreswechsel ansteht, sollte man dies bei einer solchen Gestaltung bedenken. Will man den aktuellen Grunderwerbsteuersatz noch „mitnehmen“, so muß mit dem Rücktrittsrecht gearbeitet werden, weil der Kaufvertrag dann sofort wirksam wird und die Grunderwerbsteuer dann zum jetzigen Zeitpunkt entsteht.

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€ Gewährleistung oder Garantie – was ist der Unterschied?
Norderstedt (em) Nach diesem „Sommer“ müssen wir die Wintersachen nicht lange im Keller suchen. Was machen wir mit der gesparten Zeit? Richtig: Wir kaufen Weihnachtsgeschenke!

Und schon stehen wir wieder vor den Werbeschildern, auf denen uns erklärt wird, dass es auf die Produkte zwei Jahre Gewährleistung oder auch zwei Jahre Garantie gibt. Stellt sich die Frage, was das eigentlich soll. Seit einigen Jahren hat der Gesetzgeber den Verbraucher beim Kauf neuer und gebrauchter Sachen besser geschützt, der Verbrauchsgüterkauf ist das Stichwort.

Die Gewährleistung
Wer als Verbraucher etwas kauft, egal ob einen Computer, ein Auto, eine Kaffeemaschine usw., genießt zunächst zwei Jahre Schutz davor, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel hatte. Dies nennt der Volksmund Gewährleistung, die Juristen nennen dies Mangelhaftung des Verkäufers. Diese zweijährige Frist ist bei neu gekauften Gegenständen gegenüber dem Endverbraucher zwingendes Recht, es ist also keine besondere Werbeaussage, wenn auf neu verkaufte Gegenstände zwei Jahre Gewährleistung gegeben werden. Mangelhaftung oder Gewährleistung bedeutet aber nun nicht zwingend, dass der Verkäufer Ersatz leisten muß, wenn die Sache innerhalb von zwei Jahren kaputtgeht. Eine Mangelhaftung besteht wirklich nur dann, wenn sich innerhalb der Zweijahresfrist ein Mangel zeigt, der schon zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer vorhanden oder, wie wir sagen, angelegt war.

Beispiel: Gekauft wird ein Kaffeeautomat, Hersteller ist die Kaffee AG. Gekauft wird der Automat bei dem Händler Elektromarkt GmbH. Nehmen wir an, bei der Montage des Gerätes in Ostchina wird versehentlich eine Lötstelle nicht richtig verlötet. Der Kaffeeautomat fällt daher nach drei Monaten aus. Hier war der Mangel von Anfang an vorhanden, so dass entsprechende Mangelhaftungsansprüche gegen die Elektromarkt GmbH bestehen. Mit der Kaffee AG hat der Endkunde allerdings nichts zu tun, er hat nur einen Kaufvertrag mit der Elektromarkt GmbH abgeschlossen. Stellt sich natürlich sofort die Frage, woher man denn wissen soll, ob der betreffende Defekt schon bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorhanden war. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und für die ersten sechs Monate nach Übergabe des Gegenstandes eine sogenannte Beweislastumkehr eingeführt. Dies bedeutet, dass innerhalb der ersten sechs Monate der Verkäufer den Nachweis führen muss, dass die Sache nicht von Anfang an defekt war. Bedeutet im Umkehrschluss: Danach hat der Käufer den schwarzen Peter in der Hand, wenn der Verkäufer bestreiten sollte, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war.

Die Garantieerklärung
Häufig findet man in der Werbung Anpreisungen, dass Artikel zusätzlich mit einer Garantie verkauft werden, oftmals mit einer sogenannten Herstellergarantie. Dieses ist beispielsweise gängige Praxis beim Kauf eines Neuwagens. Die Garantie unterscheidet sich von der Mangelhaftung im Wesentlichen in zwei Richtungen: Zum einen ist der Garantiegeber meistens nicht der Einzelhändler, mit dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird (im obigen Beispiel unsere Elektromarkt GmbH). Meistens handelt es sich um den Hersteller, also in unserem Beispiel die Kaffee AG. Somit kann der Abschluß einer solchen Garantie schon hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners von Interesse sein. Des weiteren beinhaltet die Garantie in der Regel die Zusicherung der Funktionstauglichkeit des Kaufgegenstandes über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Daher kommt es bei Garantiefällen in der Regel nicht darauf an, dass ein bestimmter Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes des Gegenstandes vorhanden war. Hier muß man allerdings einschränkend klarstellen, dass anders als bei der Gewährleistung die Garantie nicht zwingend gesetzlich geregelt ist.

Der Inhalt der Garantie ist also letztendlich frei verhandelbar, sprich vom Garantiegeber frei festzulegen. Man muß sich daher bei Abschluß eines Garantievertrages, insbesondere wenn dadurch besondere Kosten entstehen sollen, die Vertragsbedingungen genau anschauen und prüfen, ob die Geltendmachung eines Garantieanspruches praktisch durchführbar ist. Insbesondere wenn also technische Nachweise für Mängelursächlichkeiten oder bestimmte Zeitpunkte des Auftretens eines Mangels vorausgesetzt werden, steht man vor ähnlichen Problemen wie bei der Mangelhaftung eben erläutert. Folge: Wer gegenüber Verbrauchern beim Verkauf neuer Produkte mit zweijähriger Gewährleistung wirbt, betreibt schlichtweg Bauernfängerei. Der Abschluß zusätzlicher Garantieverträge, insbesondere Herstellergarantien, kann lohnend und sinnvoll sein.

€ Steuerfalle Gütertrennung
Norderstedt (em) Bis in jüngster Vergangenheit war es üblich, in Eheverträgen den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Im Regelfall ist die Vereinbarung dieses Güterstandes aber nicht erforderlich, regelmäßig sind mit diesem Güterstand aber erhebliche steuerliche Nachteile verbunden.

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen der Annahme vieler Eheleute bedeutet dies weder, dass mit Eheschließung das Eigentum des einen Partners auch zu Eigentum des anderen Partners wird, noch ergibt sich aus der Heirat die Konsequenz, dass man für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten mit haften würde. Gerade diese Vorurteile führen aber oft dazu, dass insbesondere bei der Selbständigkeit eines der Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird. Des weiteren geht es vielen Eheleuten darum, im Falle der Scheidung den dann drohenden Zugewinnausgleich auszuschließen.

Dazu gilt folgendes: Die eigentlichen Wirkungen der Zugewinngemeinschaft treten tatsächlich erst ein, wenn dieser Güterstand beendet wird. Seine Beendigung erfährt er entweder durch die Ehescheidung (der Fall, der in der Regel ausgeschlossen werden soll), aber auch bei einer einvernehmlichen Beendigung des Güterstandes, z. B. der Vereinbarung von Gütertrennung. Schließlich wird der Güterstand durch den Tod eines der Eheleute beendet. Was gemeinhin eben nicht bekannt ist, ist die Tatsache, dass auch die einvernehmliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag, also bei bestehender Ehe, als auch die Beendigung durch den Tod Zugewinnausgleichsansprüche entstehen lassen. Aus diesem Grund erhöht sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Todesfall der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein ¼, unabhängig davon, ob Zugewinn wirklich in der Ehe entstanden ist. Wird demgegenüber der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, so entfallen jegliche Zugewinnausgleichsansprüche, also sowohl zu Lebzeiten, etwa bei Ehescheidung, als auch im Todesfall, so dass es eben auch nicht zu der pauschalen Erhöhung des Erbanteils des Ehegatten kommt. Diese Tatsache spiegelt sich in gravierenden Konsequenzen auf steuerrechtlicher Ebene wider: Hier gilt der Grundsatz, dass ein Erwerb, der aufgrund des Ausgleiches von Zugewinn erfolgt, steuerfrei ist. Dies gilt für die Scheidung, für den Fall des einvernehmlichen Beendens des Güterstandes, aber eben ganz besonders auch im Todesfall (§ 5 Erbschaftssteuergesetz). Im Erbfall bleibt dabei steuerfrei, was dem überlebenden Ehegatten nach den Regeln des Zugewinnausgleichs unter Lebenden als Zugewinnausgleich zugestanden hätte.

Übrigens: Dies kann mehr oder weniger als der tatsächlich von Gesetzes wegen auf ihn entfallende Erbanteil sein. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Ehepaar hat vor Jahrzehnten geheiratet und Gütertrennung vereinbart. Während er erfolgreich in unternehmerischer Tätigkeit ein Vermögen von 2 Mio. Euro aufbaut, bleibt sie Hausfrau und bildet kein Vermögen. Stirbt nun der Ehemann und hinterlässt seiner Ehefrau 2 Mio. Euro, so verbleibt ihr ein Freibetrag von 500.000 Euro. Vernachlässigt man weitere Steuerbegünstigungen und verbleibt es bei einem Erwerb von dann 1,5 Mio. Euro steuerpflichtigem Erwerb, so zahlt die Ehefrau in Steuerklasse I auf diesen Erwerb 19 % Erbschaftssteuer, so dass eine Steuerlast von satten 285.000 Euro entsteht. Variante: Wie eben, nur die Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft: Stirbt der Ehemann, so hat er während der Ehezeit einen Zugewinn von 2 Mio. Euro erzielt, seine Ehefrau hat, da sie kein Vermögen bildete, keinen Zugewinn erzielt. Folge: Der Ehefrau stünde ein Zugewinnausgleichsanspruch von 1 Mio. Euro zu und dieser Erwerb bleibt steuerfrei. Es verbleibt also bei einem Erbe von 2 Mio. Euro bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1 Mio. Euro, davon sind 500.000 Euro als Freibetrag steuerfrei, so dass zu versteuern bleibt ein Erwerb von 500.000 Euro. Darauf fallen 15 % Erbschaftssteuer an, also lediglich 75.000 Euro. Wer an dieser Stelle feststellt, dass er ein Problem hat, sollte sich umgehend zu einem Steuerberater oder einem Notar begeben. Zu Lebzeiten und bei Einvernehmen mit dem Ehegatten kann noch geholfen werden. Übrigens: Man kann isoliert den Zugewinnausgleichsanspruch in einem Ehevertrag allein für den Fall der Ehescheidung ausschließen. Die Steuervorteile bei einvernehmlicher Beendigung des Güterstandes oder im Todesfall bleiben dann erhalten.

€ Was der Vermieter darf
Norderstedt (em) Was Vermieter und Mieter dürfen, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen, führt nicht selten zu Reibereien zwischen den Mietparteien. Folgende Punkte sind besonders streitträchtig.

Bei Mietvertragsbeginn muss der Vermieter dem Mieter alle Wohnungsschlüssel überlassen. Insbesondere darf der Vermieter nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zurückbehalten. Keinesfalls darf der Vermieter die Wohnung ohne oder sogar gegen den Willen des Mieters betreten. In diesem Fall würde der Vermieter einen Hausfriedensbruch begehen.

Wenn die Parteien im Mietvertrag nichts anderes vereinbart haben, darf der Vermieter daher die Wohnung nur aus besonderen Anlässen betreten, beispielsweise wenn ein Schaden droht oder bereits eingetreten ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Mieträume verwahrlost sind oder wenn der Vermieter die Wohnung einem Kaufinteressenten bzw. einem Nachmieter zeigen möchte. Dabei darf der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keine Fotos von der Wohnung fertigen. Wichtig ist aber, dass der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig vorher anmeldet. Normalerweise sind mindestens 24 Stunden ausreichend, bei berufstätigen Mietern muss unter Umständen eine längere Zeit beachtet werden (ca. 7-14 Tage).

Der Vermieter darf von dem Mieter verlangen, dass dieser die Ruhezeiten einhält (in der Regel von 22 Uhr bis 7 Uhr und 13 Uhr bis 15 Uhr). Normale Wohngeräusche und Haushaltsgeräusche sowie das übliche Spielen von Kindern muss er hinnehmen. Der Vermieter darf dem Mieter deshalb auch nicht verbieten, nachts zu baden oder zu duschen, selbst wenn in einem Mehrfamilienhaus andere Hausbewohner in ihrer Nachtruhe gestört werden. Gehen von einem Mieter jedoch erhebliche Lärmbelästigungen aus und wird dadurch der Hausfrieden nachhaltig gestört, darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, in besonders schweren Fällen auch fristlos gemäß § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB.

Wenn der Vermieter dem Mieter einen Garten überlassen hat, kann er von dem Mieter nur einfache Pflegearbeiten, wie z. B. Rasenmähen, Unkraut jäten, Laubharken verlangen. Für andere Arbeiten, die besonders zeit- oder kostenaufwendig sind wie z. B. eine Rasensanierung, Nachpflanzungen oder der Rückschnitt von Bäumen, ist er selbst zuständig. Immer wieder versuchen Vermieter dem Mieter gänzlich zu verbieten, ein Haustier zu halten. Dies ist in der Regel unzulässig. Der Mieter darf Kleintiere wie Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster oder Fische auch ohne Erlaubnis des Vermieters stets in der Wohnung halten. Bei Hunden und Katzen kommt es auf die Art, Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere sowie auf Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung an. Gewöhnlich dürfen 1 bis 2 Katzen bzw. ein Hund gehalten werden. Der Vermieter darf aber das Halten gefährlicher Tiere wie z. B. Riesen- oder Giftschlangen, giftige Spinnen und Skorpione oder auch „Kampfhunde“ verbieten, weil durch diese Tiere Mitbewohner oder Nachbarn gefährdet werden können.

Der Vermieter darf dem Mieter gemäß § 540 BGB grundsätzlich verbieten, dass dieser die Wohnung an eine andere Person überlässt oder diese sogar weitervermietet. Allerdings hat der Mieter das Recht, enge Familienangehörige, wie z. B. den Ehegatten, Kinder, Nichten und Neffen, unabhängig vom Alter mit in die Wohnung aufzunehmen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Wenn aber der neue Freund mit einziehen möchte, hat der Vermieter ein Mitspracherecht. Er darf die Erlaubnis aber nur dann verweigern, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Unabhängig davon hat der Vermieter aber immer das Recht zu wissen, wer sich in seiner Wohnung aufhält und der Mieter muss ihm deshalb stets den Namen des Mitbewohners mitteilen. Um Streit zu vermeiden empfiehlt es sich stets, möglichst früh ein offenes Gespräch mit der anderen Partei zu suchen, um so mögliche Konflikte erst gar nicht aufkommen zu lassen.

€ Was passiert, wenn der Unternehmer stirbt?
Norderstedt (em) Der typische Unternehmer steckt voller Tatendrang und verfolgt seine Ziele mit klarem Blick in die Zukunft.

Oft wird dabei nicht bedacht, was passiert, wenn die Unternehmerpersönlichkeit plötzlich aus dem Leben gerissen wird. Was passiert also, wenn der Unternehmer stirbt?

Der Einzelunternehmer
Das Unternehmen des Einzelunternehmers mit all seinen Bestandteilen, wie Waren, Maschinen, Forderungen, Verbindlichkeiten, Verträgen usw., gehört zum Vermögen des Einzelunternehmers und fällt in seinen Nachlass wie jeder andere Vermögensgegenstand von ihm. Es wird entweder in gesetzlicher Erbfolge vererbt oder entsprechend der Bestimmung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung. Auf praktische Erwägungen wie die Eignung des Erben oder beispielsweise die Handhabung unter mehreren Erben kommt es nicht an. Häufig tritt an die Stelle des Unternehmers daher eine Erbengemeinschaft, beispielsweise bestehend aus dem überlebenden Ehegatten und den überlebenden Kindern. Eine solche Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf eine Auseinandersetzung angelegt, was der Zerschlagung des Unternehmens gleichkommt. Darüber hinaus ist sie bedingt handlungsfähig, da Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände, wie auch z. B. Bankguthaben, grundsätzlich nur einvernehmlich mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich möglich ist. Sind sich die Erben also nicht einig oder beispielsweise nicht sofort alle verfügbar, so tritt eine Lähmung des Unternehmens ein. Im Zuge der Auseinandersetzung droht seine Zerschlagung.

Der Unternehmer als Bestandteil einer Personengesellschaft
Viele Unternehmen werden in der Gestalt einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer OHG oder einer KG betrieben. Hier treffen dann grundsätzlich zwei Problemkreise aufeinander: Zum einen die Problematik der Erbfolge nach dem Unternehmer, also analog zu der eben dargestellten Rechtsnachfolge beim Einzelunternehmer. Dieses kombiniert sich dann aber mit der gesellschaftsvertraglichen Ebene, also der Frage, was auf der Ebene der Gesellschaft im Falle des Versterbens eines Mitgesellschafters geschieht. Zum Beispiel die GbR (häufig bei Freiberuflern) wird ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst - der Super-GAU für das Unternehmen. Häufig enthalten Gesellschaftsverträge Regelungen zur Nachfolge für den verstorbenen Gesellschafter. Wichtig ist, dass diese Nachfolgeregelung mit den erbrechtlichen Regelungen synchronisiert werden müssen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass nicht auf gesellschaftsrechtlicher oder auf erbrechtlicher Ebene Abfindungsansprüche entstehen, die zu einer Liquiditätsbelastung für Unternehmen oder Erben führen. Letzteres wird gern bei entsprechenden Regelungen übersehen.

Der Unternehmer als GmbH-Gesellschafter
Verstirbt ein GmbH-Gesellschafter, so fällt sein GmbH-Anteil in seinen Nachlass. Der Anteil ist frei vererblich, dieses kann im Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden. Es nehmen dann die Erben die Stellung des Gesellschafters ein. Aber auch hier können auf gesellschaftsvertraglicher Ebene Regularien eingreifen. So kann die Einziehung des Gesellschaftsanteils vorgesehen werden oder aber eine Verpflichtung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils für die Erben begründet werden. Also auch insoweit ist eine Synchronisierung mit den erbrechtlichen Folgen vorzunehmen, ebenso sind Abfindungsverpflichtungen zwingend zu beachten.

Vorsicht Falle
Besondere Probleme entstehen, wenn eigentlich zum Betrieb gehöriges Vermögen anderen Vermögensmassen zugeordnet wird, was typischerweise bei der Betriebsaufspaltung der Fall ist. Fallen hier die Zuordnungen der Vermögenswerte im Erbfall auseinander, so kann es zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer Steuerbelastung kommen, die die Existenz des Unternehmens bedrohen können.

Fazit
Jeder Unternehmer sollte für den Fall seines Versterbens vorsorglich Regelungen treffen. Gleiches gilt für Gesellschaftsverträge aller Art, damit die verbleibenden Gesellschafter sich nicht plötzlich unliebsamen Gesellschaftern gegenübersehen oder unerschwingliche Abfindungsansprüche der Erben bedienen müssen.

€ Große Flexibilität durch befristete Arbeitsverhältnisse
Norderstedt (em) „Drum prüfe wer sich ewig bindet… Der Wahn ist kurz, die Reue lang“, wusste bereits Friedrich Schiller. Nicht nur viele Ehepartner, sondern viele Arbeitgeber mussten diese leidvolle Erfahrung bereits machen (wobei heutzutage Arbeitsverhältnisse häufig länger dauern als Ehen).

Während ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Grund unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen kann, kann ein Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach Ablauf von sechs Monaten das Arbeitsverhältnis nur noch bei Vorliegen bestimmter Gründe kündigen. Denn dann greift zugunsten des Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz ein, wonach die Kündigung nur wirksam ist, wenn sie durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen an das Vorliegen der Kündigungsgründe. Häufig gelingt es Arbeitgebern nicht, diese Messlatte zu überspringen und sie können sich nur durch den Abschluss mitunter kostspieliger Abfindungsvergleiche von dem Arbeitsverhältnis lösen.

Dieser Umstand hatte früher viele Arbeitgeber davon abgehalten, neue Arbeitskräfte einzustellen, weil die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens noch ungewiss war. Um dieses Problem zu beseitigen und um gleichzeitig den Arbeitnehmern höchstmöglichen Kündigungsschutz zu gewährleisten, wurde zum 1.1.2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlassen.

Das Gesetz sieht die Möglichkeit einer Zeit- und Zweckbefristung vor. Bei der Zweckbefristung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig nicht bestimmt, sondern von vornherein von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig, wobei der genaue Zeitpunkt des Eintrittes dieses Ereignisses noch ungewiss ist (z. B. für die Dauer eines Projektes oder Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers). Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Erreichen des bestimmten Zwecks, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Bei einer Zeitbefristung wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Dabei reicht es, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses kalendarisch ermittelt werden kann (z. B. „für vier Wochen“ oder „für zwei Jahre“ oder sogar „für die Sommerferien“). Grundsätzlich bedarf jede Befristung eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist der Begriff des Sachgrundes im Gesetz nicht definiert, sondern Abs. 1 enthält lediglich einen Katalog von Sachgründen, der zur Orientierung dient. Genannt werden dort der vorübergehende Bedarf (Nr. 1), die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium (Nr. 2), die Vertretung (Nr. 3), die Eigenart der Arbeitsleistung (Nr. 4), die Erprobung (Nr. 5), Gründe in der Person des Arbeitnehmers (Nr. 6), die Zweckbindung von Haushaltsmitteln (Nr. 7), der gerichtliche Vergleich (Nr. 8). In der Praxis ist allerdings der Regelfall die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages.

Voraussetzung hierfür ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, dass der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreitet und dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gerade diese Vorschrift soll es dem Arbeitgeber erleichtern, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel reagieren zu können und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gem. § 14 Abs. 1 TzBfG möglich. Setzen die Arbeitsvertragsparteien dagegen das Arbeitsverhältnis nach Zeitablauf oder Erreichen des Zweckes ohne weitere Vereinbarung fort, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches dann nur noch unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden kann.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur dann wirksam, wenn die Schriftform gewahrt worden ist. Diese ist nur dann gewahrt, wenn die schriftliche Niederlegung vor Vertragsbeginn erfolgt ist. Dies gilt auch hinsichtlich der dreimaligen Verlängerungsmöglichkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses: Der jeweils nächste befristete Vertrag muss noch während der Laufzeit des vorangehenden Arbeitsvertrages unterzeichnet werden, ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. Wenn ein Arbeitnehmer die Befristung für unwirksam hält, muss er spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben. Drum prüfe wer sich ewig bindet…

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